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NORMEN / VERORDNUNGEN

Laserschutzbeauftragter

zum Laserschutzbeauftragten (LSB) heißt es in der OStrV §5 (2):

 

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

 

(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. 

Quelle

DIN EN 60825-1

Die IEC 60825-1 bezweckt die Einführung eines Klassifizierungssystems für Laser und Lasereinrichtungen entsprechend dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung durch optische Strahlung und Hilfe bei der Festlegung von Kontrollmaßnahmen durch den Benutzer. Sie legt Anforderungen an den Hersteller fest, um Angaben zu liefern, damit angemessene Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden können. Durch Anwendung der Norm soll eine angemessene Warnung von Personen durch Zeichen, Aufschriften und Anweisungen über die Gefährdungen, die mit der zugänglichen Strahlung von Lasereinrichtungen verbunden sind, sichergestellt werden. Die Norm soll die Herabsetzung der Verletzungsmöglichkeiten durch Verringerung von unnötiger zugänglicher Strahlung und durch verbesserte Kontrolle der Gefährdung durch Laserstrahlung mit Hilfe von Schutzvorrichtungen bewirken.

Quelle

DIN EN 60825-2

Dieser Teil 2 von IEC 60825 beinhaltet Anforderungen und spezifische Richtlinien für den sicheren Einsatz und die Wartung von Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS). Bei solchen Systemen kann optische Leistung außerhalb der Einkapselung durch Sendeeinrichtungen oder in großer Entfernung von der optischen Quelle zugänglich sein.

Quelle

DIN EN 60825-4

Dieser Teil der IEC 60825 legt die Anforderungen für Laserschutzwände fest, die den Prozessbereich einer Laserbearbeitungsmaschine dauernd oder zeitweise (z. B. für Wartung) umschließen, und spezifiziert Anforderungen für Laserschutzwände mit festgelegter Schutzwirkung.

Diese Norm gilt für alle Bauteile einer Laserschutzwand, einschließlich durchsichtiger Abschirmungen und Sichtfenster, Bedienungsflächen, Laservorhängen und Wänden.

Zuständig ist das DKE/GK 841 "Optische Strahlungssicherheit und Lasereinrichtungen" der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE.

Quelle

OStrV

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung)

Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. Z.B insbesondere bei Schweißarbeiten, der Glas- und Quarzverarbeitung, der Metallherstellung und bei den häufiger Laseranwendungen tritt Gesundheitsgefährdende optische Strahlung auf. Optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen (z.B. Laser oder UV-/IR-Strahlung) kann bei Exposition zu ernsthaften Augen- und Hautschäden führen und damit die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten an vielen Arbeitsplätzen gefährden.

Die OStrV bezieht sich auf Arbeitnehmer Sicherheit und ist sehr allgemein gehalten. Anforderung der Gefährdungsbeurteilung für die gestrahlten Arbeitsplätzte in §3 sowie die Funktion des Laserschutzbeauftragten in §5 sind die Inhalte dieser Verordnung.

Quelle

Stuttgart, Baden Württemberg, Bayern,Deutschland, Hessen,Calw  

TROS

Mit den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) wird die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) konkretisiert. Die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung sowie kohärente optische Strahlung (Laserstrahlung) werden alle in TROS erklärt. Zudem sind die Berechnungen der Expositionen gegenüber kohärente / inkohärente optische Strahlung und die Ableitung der geeigneten Schutzmaßnahmen die Inhalte von der TROS. Die weiteren Themen werden durch die TROS im Rahmen des Anwendungsbereiches, die Anforderungen der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge abgedeckt. Bei Anwendung der Technischen Regeln kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV bzw. ArbMedVV ausgegangen werden.

Quelle

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